Kreis Höxter (red). Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 hat der Bund die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Demnach müssen Personen in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung erbringen. Das Gesundheitsamt des Kreises Höxter weist darauf hin, dass Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitungen nicht erbrachte Nachweise bis zum 31. März über ein Internetportal des Landes melden müssen.

„Derzeit gehen wir von einer sehr guten Impfquote auch bei den Beschäftigten der Gesundheits- und Pflegeberufe im Kreis Höxter aus. Zudem ist die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten sehr gut. Dies zeugt von einem großen Verantwortungsbewusstsein, für das ich allen Beschäftigten herzlich danke“, freut sich Dr. Ronald Woltering, Leiter des Gesundheitsamtes des Kreises Höxter. Für die Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurde beim Kreis Höxter eine spezielle Arbeitsgruppe gegründet. „Wir stehen mit vielen Arbeitgebern und Einrichtungsleitungen in Kontakt und helfen bei eventuellen Fragen gerne weiter.“

Wichtig sei derzeit, dass die betreffenden Unternehmen, Einrichtungen und Einzelpersonen bis zum 31. März die Meldung an das Land NRW vornehmen. Dafür können sie in Nordrhein-Westfalen digital das Meldeformular (https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht) nutzen. Von dort wird die Meldung dann automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet. Es gewährleistet eine datenschutzkonforme sowie sichere Übertragung von personenbezogenen Daten.##### Wer konkret einen Nachweis erbringen muss, ist im Infektionsschutzgesetzt (Paragraph 20a im Absatz 1, Satz 1) festgeschrieben. Im Einzelnen sind das Beschäftigte unter anderem von:

  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Rettungsdienste.

Zudem stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Umsetzungserlass fest, dass auch freiberufliche Einzelpersonen aus den humanmedizinischen Heilberufen, die ausschließlich mobil tätig sind, dazuzählen.

Beschäftigten, die auch nach dem 31. März 2022 keinen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen, werden vom Kreis Höxter kontaktiert mit der Bitte, eventuelle medizinische Gründe, die gegen eine Impfung sprechen, vorzulegen. Können sie dies nicht, wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impflicht sind auch auf der Corona-Sonderseite des Kreises Höxter zu finden unter www.corona.kreis-hoexter.de/beratunghilfe/einrichtungsbezogene-impfplicht.